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Dr. Martin Herkules Rettinger von Wiespach                                                       Fürst - Bischof von Lavant



Sohn des Dr. Paul Rettinger von Wiespach und Radeck aus Nördlingen anstammend und Dorothea geb. Fringerin.


1537 IX 2

in Ingolstadt immatrikuliert

1550 VIII 13

Studierte auch in Padua, Bologna, Rom und wurde in Ferrera zum Doktor i.u. promoviert.

1551 II 1

Einige Unterlagen aus dem BHA Geheimes Staatsarchiv ; 79/11 Erbfolgestreit mit Würtemberg; In Verbindung mit Kaiser Karl V. dokumentiert Pfalzgraf Ottheinrichs Instruktionen für Dr. Hercules Rettinger 1.II. 1551                   Siehe Geheimes Staatsarchiv                Portrait:                  Pfalzgraf Ottheinrich


Sein Prokurator erhielt in Brixen Posseß vom Kanonikat, dass der Domprobst von Salzburg Hirnheim dem päpslichen Stuhl resigniert hatte


erhielt er die erste Residenz


war er als Ehrenkaplan am Hofe des Kardinal Ch. Madruzzo tätig


Augsburger Reichsabschied am 25.09.1555 der Römischen Königlichen Majestät Ferdinand, unterschrieben als Angehöriger des Reichssatndes von Dr. Hercules Rettinger, Thumherr zu Augsburg und Brixen am Reichstag in Augsburg eingesetzt.


als Kapitular aufgenommen, da er Subdiakon geworden ist.


Ferdinand I. (* 10. März 1503 in Alcalá de Henares bei Madrid, † 25. Juli 1564 in Wien) war von 1558 bis 1564 Kaiser des Heiligen Römischen Reichs und bereits ab 1526 König von Böhmen und Ungarn übergab seine Funktion als Fürst-Bischof von Lavant an Herkules Rettinger ab.

Karl V. dankte 1556 ab. Dies war bisher noch nie geschen und nach langen Beratungen proklamierten die Kurfürsten Ferdinand zum Kaiser.


wurde Dr. Martin Herkules Rettinger zum Fürst - Bischof von Lavant ernannt.

Bistum Lavant


Worms 1557 Mit dem Augsburger Religionsfrieden von 1555 war die Verpflichtung verbunden, daß bei der nächsten Reichsversammlung eine »Vergleichung der Religion und Glaubenssachen durch passende und geziemliche Wege gesucht werden solle«. Gegen die Alternativen Allgemeines Konzil oder Nationalkonzil wurden auf dem Reichstag zu Regensburg (5. Juli 1556 bis 16. März 1557) in langen Verhandlungen mit den widerwilligen Ständen die Modalitäten des von König Ferdinand angestrebten Religionsgespräches festgesetzt, das schließlich am 11. September 1557 eröffnet wurde. Die Leitung Lag bei den beiden Präsidenten, Bischof Julius Pflug und Georg Sigmund Seld (von 1551-1556 Reichsvizekanzler) und je zwei Assesoren, Jakob von Eltz, Domdekan von Trier, Vertreter des Kurfürsten von Trier (unterstützt von Bartholomäus von der Leyen, Domscholaster von Trier, und dem Humanisten Bartholomäus Latomus) und Martin Herkules Rettinger, Bischof von Lavant, Abgesandter des Bischofs von Salzburg, auf katholischer Seite und Graf Ludwig von Eberstein und Neugarten als Delegierter des Kurfürsten August von Sachsen (unterstützt von Heinrich Graf von Einsiedel und Dr. Georg Cracov) und als Vertreter von Herzog Christoph von Württemberg Balthasar von Gültingen, Mitte November abgelöst von Graf Heinrich von Castell (unterstützt von Balthasar Eißlinger, abgelöst von Dr. Johannes Kraus) auf evangelischer Seite.


In dem Lavanter Verzeichnis heisst es von Bischof Hercules Rettinger, dass er für sein Bisthum sehr besorgt gewesen sei und dass er insbesondere ersucht habe, die bistümlichen Gebäude in gutem Zustande zu erhalten und diejenigen, welche Schaden gelitten, wieder herzustellen wie die Veste Twimberg ( 1569) und das Schloss von Lavant zu Friesach, an denen er zu ihrer Wiederherstellung vieles habe bauen lassen



Am 04. Juno 1562 traf er als abgesandter des Erzbischofs von Salzburg in Trient zum Konzil ein und vertrat die Gewährung der Kommunion unter beiden Gestalten.



ab 1545


In der zwanzigsten Sitzung am 04.Juni 1562 las Bartholomäus Serigo die Vollmacht des Procurator des Erzbischofes von Salzburg, Herkules Rettinger, Bischof von Lavant zu St. Andrea, vor.




Die einundzwanzigste Sitzung fand dann auch am 16.Juli 1562 statt.


Am 26. August 1562 verließ Bischof Herkules Rettinger das Konzil von Trient.


Vater Dr. Paul Rettinger verstarb 1562

Dieser wurde 1541 vom Salzburger Erzbischof, Administrator Ernst, mit dem Wiespach bei Hallein belehnt, welches nach seinem Tod 1562 an seine Kinder Herkules, Bischof von Lavant, und Benigna fiel.

Hier durch führte er den Titel

Dr. Martin Herkules Rettinger von Wiespach; Fürst-Bischof von Lavant.

SCHLOSS Wiespach, nördl. des Stadtkernes, nahe der Gemeindegrenze zu Oberalm. Bau erstmals urk. 1434, kommt als Lehen an Veit Aschacher, 1476 an Gewerkenfamilie Kölderer von Hoch, wurde Dr. Paul Rettinger 1541 vom Salzburger Erzbischof, Administrator Ernst, mit dem Wiespach bei Hallein belehnt und fiel 1562 an dessen Sohn  Dr. Martin Herkules Rettinger, Fürst-Bischof von Lavant, später Sitz erzbischöfliche Beamte.

Wehrhafter Turm der Herren von Wiespach erb. um 1300 (?) als Vorgängerbau. 4. V. 15. Jh. Um- oder Neubau durch Georg Kölderer in Ansitzform. Quadrat. Grundriß, 4 Geschosse, Walmdach, an der W- und O-Seite je ein angebautes Türmchen mit 5 Geschossen, Zeltdach. Eingang im Erdgeschoß Segmentbogen-portal unter Freitreppe. Halle mit gedrücktem Tonnengewölbe mit Stichkappen; SO-Ecke 2schiffiger Raum, Kreuzgratgewölbe auf 3 Mittelpfeilern aus Konglomerat, ehem. Stallung (?). — }. Obergeschoß mit östl. Haupteingang über 2flügelige Freitreppe, Flachbogiges Steinportal mit Oberlichtgitter, A. 18. Jh., darüber Halleiner Stadtwappen in Marmor. Eingangshalle mit spätgot. Kreuzgratgewölbe, darauf frühbar. Stuckleisten. — 2. Obergeschoß teilweise Deckenstuck, spätes 18. Jh. Im O durch Mauer umgebener Hof. An der NO-Ecke neben dem Kapelleneingang Steinwappen Esterhazy bez. 1878, früher über dem Haupteingang.

Kapelle, im Erdgeschoß, in der NO-Ecke des Hauptbaues. Urk. 1607, seit 1735 Meßlizenz. 2jochig, Stichkappentonne mit Gurtbögen, Doppelpilastergliederung des späten 18. Jhs.; eingeschossige Empore. Altaraufbau 1. H. 18. Jh.; Altarblatt Mystische Darstellung des Blutes Christi, Oberbild hl. Dionysius, beide 18. Jh.; Tabernakel spätes 18. Jh.; Konsolfiguren HU. Barbara und Katharina 1. H. 18. Jh.

Lage des Schloss Wiespach


ist die Erneuerung des Aufbaues der Veste Twimberg datiert wie auch dem Lavanter Verzeichnis heisst, dass Bischof Hercules Rettinger er für sein Bisthum sehr besorgt gewesen sei und dass er insbesondere ersucht habe, die bistümlichen Gebäude in gutem Zustande zu erhalten und diejenigen, welche Schaden gelitten, wieder herzustellen wie die Veste Twimberg , an denen er zu ihrer Wiederherstellung vieles habe bauen lassen.


verstarb Herkules Rettinger, Bischof von Lavant, wodurch sich das Kanikat erledigte.

»So habe ich durch Gottes Gnade so Ihren Mut gebrochen, daß sie es nicht wagen, sich in eine Disputation einzulassen, sondern nur ein freundschaftliches Gespräch (amicum colloquium) suchen, wie in Augsburg, Worms und Regensburg« (Johannes Eck, Replica, 46v). In Entsprechung zu diesem Sprachgebrauch des 16. Jahrhunderts (Unterscheidung zwischen Disputation und freundschaftlichem Gespräch; Beginn der Religionsgespräche auf Reichsebene bereits in Augsburg <vgl. auch ARC VI 14915: In superioribus quatuor colloquies Augustano, Wormatiensi, Ratisbonensibus priore ac posteriore) werden im folgenden die Religionsgespräche auf Reichsebene: Augsburg 1530, Hagenau/Worms 1540/41, Regensburg 1541, Regensburg 1546, ( -> Interim 1548), Worms 1557 behandelt.


Kurz vor Ankunft der sächsichen Delegation veröffentlichte Johannes Eck 404 aus reformatorischen Schriften exzerpierte Artikel als Disputationsthesen der Gegner, und bot sich an, diese in einer großen Disputation vor dem Kaiser als Schiedsrichter zu widerlegen. Im Rahmen der Disputation blieb so nur die verhängnisvolle Alternative, diese überspitzten Positionen zu verteidigen oder sich davon zu distanzieren und sich damit als besiegt zu geben. Melanchthons »Gegenmittel« gegen diesen »überaus teuflischen« Versuch (vgl. MSA VII/1 149,2-8; vgl. ebd. 137,23-26) war die Darlegung dessen, was in den Kirchen gelehrt wird (-> Confessio Augustana).

In der Sicht Melanchthons will der Artikel die Kirche als Verwaltungsgebilde (politia) des Papstes hinstellen und die, die die Traditionen nicht einhalten, als von der Kirche Abgefallene, was nicht anderes bedeute als die Protestanten zu verdammen (CR IV 415). Der übergebene Gegenartikel kennt zwar grundsätzlich die geschichtlich gewachsene bischöfliche Struktur als nützliche Einrichtung zur Erhaltung der Einheit der Kirche an, d.h. Synoden einzuberufen, rechtmäßige Lehrurteile zu fällen, eingerissene Laster zu bessern, Urheber von Ärgernissen zu bestrafen, u.a. durch Exkommunikation, aber »den Päpsten und Bischöfen, die Gegner der frommen Lehre sind, können wir die Autorität nicht zuerkennen« (CR IV 368f).

In Rom wird die Einigung abgelehnt, weil sie unterschiedlich gedeutet werden könne (vgl. Historisches Jahrbuch 1,1880,478). Hinsichtlich Ekklesiologie und Kirchenordnung beruhte die Gemeinsamkeit zwischen Bucer und Gropper / Pflug auf dem Bezug auf die Alte Kirche. Die Ablehnung Ecks betrifft nicht die Einigung in der Sache hinsichtlich Rechtfertigung, Sakramente, und Kirchenverständnis, sondern beruht einerseits auf persönlicher Animosität gegenüber Gropper, anderseits auf einer anderen theologischen Position hinsichtlich Meßopfer, Kommunion sub utraque, lateinischer Liturgiesprache und Zölibat. Dementsprechend lehnt die katholische Mehrheit des Fürstenrates das Regensburger Buch aus vier Gründen ab: 1) Einige Artikel, wie die ersten vier, sind überflüssig, da sie nicht umstritten sind: Über die Erbsünde habe man sich schon in Worms verglichen, 2) Die Artikel müßten in einem neuen Kolloquium hinsichtlich des Sprachgebrauchs theologisch überarbeitet und in eine neue Form gebracht werden. 3) Die erreichte Einigung beziehe sich auf Artikel, die »bei den Gelehrten und auch beim gemeinen Mann nicht so hoch strittig« seien, dagegen seien die wichtigsten Artikel von der Eucharistie, von der Messe, von der Priesterehe, der Kommunion unter beiderlei Gestalt etc. nicht nur nicht verglichen, sondern hier hätten sich die katholischen Kolloquenten »zu weit eingelassen« 4) Dem Kaiser und allen christlichen Ständen könne allerlei Verkleinerung und Nachrede aus dem Buch entstehen (ARC III 395-409, bes.404; vgl. ebd. 380-387; für Eck vgl. Dittrich, Miscellanea 10ff; ARC III 387).

Die Eröffnungssitzung war am 27. Januar, Grundlage des Gesprächs sollte die Confessio Augustana sein, wobei die ersten drei Artikel als geklärt zu übergehen seien. Mit Schreiben vom 3. Februar 1546 ernannte Karl V. Julius Pflug als Mitpräsidenten. Nach vorläufiger Klärung der Frage der Protokollierung eröffnete am 5. Februar Malvenda das Kolloquium mit einer Darlegung der katholischen Sicht der Rechtfertigung. Darauf erwiderte Bucer vom 9. bis zum 11. Februar, am 13./14. nahmen Malvenda und Billick dazu Stellung, Bucer antwortete am 17. Februar und dann wieder am 23. Der Fortgang war schleppend, da (abgesehen von drei Tagen vom 20. bis 22. Februar) Malvenda und Billick ihre Ausführungen ganz, Bucer zum Großteil den Notaren diktierte, um gegen entstellte Wiedergaben der eigenen Position durch die Gegner auf das Protokoll verweisen zu können.

Von den Kolloquenten der anderen Seite, die die in Regensburg 1541 erreichte Einigung in der Rechtfertigungslehre nicht akzeptierten, war in den Augen Bucers nichts zu erwarten. Inhaltlich ging es beim Kolloquium, das aber mehr die Form einer Disputation hatte, u.a. um den Glaubensbegriff, etwa bei der Frage ob Glaube und Todsünde zusammen bestehen können, und ob man so von Rechtfertigung allein durch den Glauben reden könne (vgl. Martin Bucer, Kurze Erzählung <Walch XVII,1223>. Am 24. Februar erhielten die Präsidenten die kaiserliche Weisung, nicht die Reden, sondern nur die Ergebnisse, Übereinstimmungen bzw. Abweichungen, durch von den Präsidenten zu ernennende Notare protokollieren zu lassen und die Kolloquenten durch Eid auf Geheimhaltung der Verhandlungen zu verpflichten. Nachdem die Protestanten letzteres ablehnten, wurde am 10.März das Kolloquium unterbrochen. Als Karl V. am 10.April in Regensburg eintraf, waren die protestantischen Stände bereits abgereist, sodaß das 2. Regensburger Religionsgespräch - belastet von den Vorzeichen des -> Schmalkaldischen Krieges - ohne Ergebnis zu Ende ging.

Die sechs Colloquenten auf katholischer Seite waren: Michael Helding, Johannes Delphius, Jodokus Ravesteyn, Martin Balduin Rythovius, Petrus Canisius und Friedrich Staphylus (Johannes Gropper war zu einer Teilnahme nicht zu bewegen); ihnen beigeordnet waren als Adjunkten: Franz Sonnius, Georg Witzel, Nikolaas Florisz Goudanus, Johannes Gressenicus, Matthias Sittardus und Johannes Sylvanus. Von evangelischer Seite wurden als Colloquenten benannt: Philipp Melanchthon, Erhard Schnepf, Johannes Brenz, Johannes Pistorius, Georg Karg und Jakob Runge; als Adjunkten: Heinrich Stoll, Johannes Marbach, Erasmus Sarcerius, Joachim Mörlin, Victorinus Strigel und Johannes Stössel. Als Notare fungierten Johannes a Via und Nikolaus Driel für die katholische Seite, Jakob Andreä und Paul Eber für die evangelische Seite. Daneben nahmen auf beiden Seiten Vertreter der Stände als Auditoren teil. Alle Teilnehmer wurden zur Vertraulichkeit der Verhandlungen verpflichtet. Die Grundlage des Gespräches sollte die Confessio Augustana. In der Vorbereitungskonferenz der Protestanten vom 4. September forderte die Fraktion der Gnesiolutheraner, Dr. Basilius Monner als Vertreter von Johann Friedrich von Sachsen-Weimar und die Theologen Schnepf, Strigel und Stössel, sowie Sarcer und Mörlin, im Sinne der Forderung von Matthias Flacius die namentliche Verdammung aller in den letzten zehn Jahren entstandenen Abweichungen von der reinen Lehre Luthers und der Confessio Augustana invariata, des Zwinglianismus, Osiandrismus, Adiaphorismus und Majorismus.

Nach heftigen Auseinandersetzungen kam es schließlich am 9. September doch noch zu einer gemeinsamen Plattform zwischen den beiden lutherischen Fraktionen, die dann am 11. September in der ersten Sitzung - nach der Begrüßung durch Pflug, der Verlesung der königlichen Proposition (a.a. Mahnung zum freundschaftlichen Gespräch ohne Hinterhältigkeit und Siegessucht) durch Seld und der Versicherung des guten Willens durch Helding - von Melanchthon vorgetragen wurde: »Wir verwerfen aber alle Irrtümer und die diesem Bekenntnis <der Confessio Augustana> zuwiderlaufenden Sekten, alte wie neue, namentlich die gottlosen Beschlüsse der sogenannten Synode von Trient, das Buch mit dem Titel Interim und alle anderen Maßnahmen (actiones), die unserem Bekenntnis widersprechen« (von Bundschuh, S. 428). Nach Vereidigung zur Schweigepflicht und der Regelung der Verfahrensweise (Verlesung schriftlich vorbereiteter Voten, die der Gegenpartei auszuhändigen seien) eröffnete Helding in der 3. Sitzung, am 14. September, das Gespräch: Er sehe keinen besseren Weg zur Einheit, als die vor vierzig Jahren in einmütigem Konsens festgehaltene Lehre, die von allen Rechtgläubigen immer bewahrt und schon von Anfang der Kirche bis jetzt von Hand zu Hand (per manus) überliefert worden sei, wieder in die Mitte zu stellen.

Gleichzeitig verlangte er ein Bekenntnis der Gegenseite zur Confessio Augustana, wie sie 1530 übergeben worden sei. Schließlich händigte er Melanchthon ein von Canisius angefertigtes, 23 Punkte umfassendes Verzeichnis der Kontroverspunkte (Erbsünde, freier Wille, Rechtfertigung, gute Werke, Sakramente im allgemeinen, Taufe, Firmung, Eucharistie, Kommunion sub utraque, Meßopfer, Buße, letzte Ölung, Ordo, Ehe, Zölibat, Ordensgelübde, die Kirche und ihr Haupt, weltliche und geistliche Obrigkeit, menschliche Traditionen, Heiligenverehrung, Gebrauch der Bilder, kirchliche Zeremonien, Fegefeuer und Fürbitte für Verstorbene) aus. Melanchthons Erwiderung wurde in der vierten Sitzung von Karg vorgetragen: Norm für die Beurteilung der Streitfrage könne nicht der Aberglaube der letzten Generationen sein. Verbot der Priesterehe, Privatmesse, Anrufung Verstorbener, Anbetung des Brotes, Ablaßhandel und Zweischwertertheorie seien Belege für das Abweichen vom apostolischen Ursprung. Helding verwies auf die Notwendigkeit von bestimmten Prinzipien zur Unterscheidung von Wahrheit und Irrtum, nämlich 1. die Anerkennung des vollständigen Kanons der Hl. Schrift, 2. Anerkennung des genuinen und rechtmäßigen Schriftsinnes, der im Konsens der Väter deutlich werde. Melanchthon verwies einerseits auf die Klarheit der Schrift und der altkirchlichen Symbola und anderseits auf Unstimmigkeiten zwischen den Kirchenvätern.

Die wahre Kirche sei nicht an die Herrschaft der Päpste oder die gottlose Schar der Herrschenden gebunden. Bezüglich des ersten Kontroverspunktes Erbsünde, den Helding bereits in der vierten Sitzung angesprochen hatte, rechtfertigte Karg den Vorwurf des Pelagianismus, da die scholastischen Theologen die Integrität der natürlichen Kräfte nach dem Fall gelehrt hätten. Zum Sprengstoff für das Kolloquium wurde die Frage von Canisius, wie die Behauptung von der Klarheit der Schrift angesichts der großen Unterschiede in der Auslegung der Schrift hinsichtlich des Verständnisses der Abendmahlsworte (Zwingli, Calvin), der Rechtfertigung (Osiander), der Notwendigkeit der guten Werke (Flacius, Gallus - Major) und der Unfreiheit des Willens (Flacius) aufrecht zu erhalten sei. Daraufhin verlangten die Gnesiolutheraner, in der nächsten Sitzung die vorbereiteten Anatheme gegen die Abweichungen von der Confessio Augustana offen auszusprechen. Nach längeren Verhandlungen drohten schließlich die beiden lutherischen Assesoren Schnepf und seinem Anhang den Ausschluß an. Diese wiederum sahen darin einen Verstoß gegen die Geschäftsordnung und legten beim Präsidenten Pflug Beschwerde ein.

Der konnte und wollte die Angelegenheit nicht selbst entscheiden und legte sie deshalb dem Assesorengremium vor. In diesem bestanden die beiden lutherischen Assesoren trotz der Bedenken von Pflug auf Ausschluß, sodaß die Gensiolutheraner am 2. Oktober die Heimreise antraten, nachdem sie vorher den katholischen Auditoren drei Schriften hinterließen, die diese in der Sitzung vom 6. Oktober öffentlich verlesen ließen, was den Auszug der verbliebenen Mehrheit der Anhänger Melanchthons zur Folge hatte. Am folgenden Tag betonte Melanchthon nochmal die Übereinstimmung mit der CA und bestritt das Recht, die innerlutherischen Differenzen im Kolloquium zu erörtern. In der letzten gemeinsamen Sitzung vom 12. Oktober beharrte die katholische Seite auf ihrer Forderung, die Abweichungen zu verwerfen, da das Kolloquium nur mit unbestreitbaren Anhängern der Confessio Augustana zu führen sei.

Der Kompromißvorschlag Pflugs, ausdrücklich nur den Zwinglianismus zu verwerfen, wurde von beiden Seiten abgelehnt, wobei Helding auf Calvin verwies, der in der Schrift gegen Westphal sich der Zustimmung Melanchthons rühme. Angesichts der steigenden Polemik unterbrach Pflug am 27. Oktober die Verhandlungen und erbat Weisung von König Ferdinand, die dann jedoch von beiden Seiten unterschiedlich interpretiert wurde. Die katholische Seite bestand auf Wiederzulassung der Gnesiolutheraner, die lutherische lehnte dies ab. Pflug sah keine Möglichkeit mehr und stellte am 29. November die Heimreise frei.

Formulierungen her sah, bei der Herausbildung von verfestigten Fronten, für die Reiz- und Kampfwörter wie das sola fide oder bestimmte kirchliche Gebräuche zu (nicht aufgebbaren bzw. zu bekämpfenden) Identifikationszeichen wurden, waren die Vorbedingungen für ein wirklich freundschaftliches Gespräch selten gegeben. Auch wenn in keinem Gespräch die endgültige Bereinigung der Glaubenstrennung erreicht wurde, so haben sie dennoch - grundlegend schon in Augsburg 1530 - bewirkt, daß die Anhänger der Augsburger Konfession nicht in Anwendung der Bannbulle und des Wormser Ediktes einfach als Häretiker abzustempeln waren, sondern als Gesprächspartner akzeptiert wurden, eine nicht zu unterschätzende Voraussetzung für den Augsburger Religionsfrieden 1555. Zugleich erwiesen die Teilergebnisse in Augsburg 1530, Worms 1540/41 und Regensburg 1541 eine weitreichende Gemeinsamkeit in der Sache trotz unterschiedlicher Terminologie in zentralen Grundfragen (trinitarisches und christologisches Bekenntnis, Erbsünde, Rechtfertigung, Sakramente und Kirche), die auch im gegenwärtigen lutherisch-katholischen Dialog (vgl. Facing Unity; The Condemnations of the Reformations Era) wieder aufgegriffen wurden.

Martin Herkules Rettinger von Wiespach (1556 - 1570) nahm am Konzil von Trient teil.

Die Diözese Lavant-Marburg war eine österreichische Diözese, die ursprünglich das Gebiet um St. Andrä im Lavanttal (Kärnten) umfasste.

Das Bistum wurde im Jahre 1228 vom Erzbischof der Erzdiözese Salzburg, Eberhard II., in St. Andrä im Lavanttal errichtet. Bis 1923 wurden die Bischöfe dieser Diözese vom Salzburger Erzbischof ernannt und geweiht, die ab 1446 ständig den Reichsfürstentitel Fürstbischof führten.

GRADUALE FESTIVUM

V.3.A.14. · Papier · 50 Bl. · (424-425) x 280 · Salzburg (?), 3. Drittel 16. Jh.

Der Codex stammt aus dem Besitz von Schloss Radegg (Gemeinde Bergheim bei Salzburg). E. Frisch erwähnt in seinem Handschriftenkatalog, dass von 1525-1577 der Passauer Domherr Erasmus Graf von Hohenfelder der Besitzer von Schloss Radegg war. Ob damit ein Zusammenhang zu diesem Codex gegeben ist, muss unentschieden bleiben.

Band XX:
Die Denkmale des Politischen Bezirkes Hallein

Von Paul Buberl. Archivalischer Teil von Franz Martin.
Wien-Augsburg-Köln: Filser, 1927


Subdiakon
Der Subdiakon übte ein mit einer Weihe verbundenes Dienstamt aus, das 1972 abgeschafft wurde. Die Aufgaben übernahm der ~ Lektor. Bei einem levitierten Hochamt fungiert der Subdiakon jedoch auch jetzt noch vielerorts. Er trägt als liturgische Kleidung die Tunicella, die der ~ Dalmatika fast völlig gleich ist.

Subdiakon

Subdiakon ist die niedrigste Stufe der höheren Weihen, die seit dem 3. Jahrhundert in der katholischen Kirche vergeben wurde.

Die Subdiakonatsweihe ist ein Sakrament, das den Empfänger berechtigt, dem Diakon bei seinen Tätigkeiten in der hl. Messe zu unterstützen.

Voraussetzung waren die niederen Weihen.

Der Subdiakon hatte die Verpflichtung zur Teilnahme am Opfer- und Gebetsleben, lebenslängliches Zölibat und das Breviergebet. Seine Funktion war Helfer des Diakons und sein Hauptdienst war der Dienst am Altar und die Lesung der Epistel bei Levitenämtern.

Die Subdiakonatsweihe wurde in den 60er Jahren abgeschafft

1 Das Weihesakrament in der Römisch-katholischen Kirche

1.1 Bischofsweihe
1.2 Priesterweihe
1.3 Diakonenweihe

2 Das Weihesakrament in der orthodoxen Kirche

3 Siehe auch

 Das Weihesakrament in der Römisch-katholischen Kirche

Das eine Weihesakrament entfaltet sich in drei Stufen dieses Sakraments: Weihe zum Bischof Weihe zum Priester Weihe zum Diakon Bischofsweihe

In die Feier der Eucharistie eingebettete Weihe eines katholischen Priesters zum Bischof (Vorsteher einer Diözese). Die Bischofsweihe stellt nach katholischem Verständnis die Vollform des Weihesakramentes dar. Alle anderen Formen (Priester- und Diakonenweihe) sind von ihr abgeleitet.

Nach dem Wortgottesdienst beginnt die eigentlich Weihe. Zentraler Akt ist hierbei die Handauflegung mit dem Weihegebet. Sie beginnt mit einer Bitte um den Heiligen Geist, damit der zu Weihende als Hirte "für die Kirche Gottes sorgt, die er sich durch das Blut seines eigenen Sohnes erworben hat" (Apg. 20,28). Anschließend verspricht der Bischofskandidat, den Glauben treu zu bewahren und sein Amt recht zu verwalten.

Der Zelebrant der Messe, zumeist der Metropolit der Kirchenprovinz kommt nun zur eigentlichen Weihe: Durch Handauflegung und Weihegebet soll die Gabe des Heiligen Geistes für das Bischofsamt übertragen werden. Zum Zeichen des Anteils in Fülle am Priestertum Christi wird das Haupt des neuen Bischofs mit dem heiligen Chrisam gesalbt. Die Überreichung des Evangeliars und der Insignien symbolisiert die beiden Hauptaufgaben des Bischofs: Die Verkündigung des Evangeliums und die Leitung seiner Ortskirche. Anschließend geht die normale Messfeier weiter und schließt mit dem bischöflichen Segen.

Priesterweihe

Die Priesterweihe wird durch einen Bischof im Rahmen einer feierlichen Heiligen Messe vollzogen. Der Priester, welcher in der Katholischen Kirche durch einen Bischof geweiht wird, steht in der Sukzession, also Nachfolge der Apostel.

Nach dem Evangelium werden die Kandidaten namentlich aufgerufen. Der kurzen Predigt des Bischofs folgen Gehorsamsversprechen und Gelöbnis der Ehelosigkeit und die Herabrufung des heiligen Geistes in der Allerheiligenlitanei. Zentrale Handlung der Weihe ist die Handauflegung durch den Bischofund das anschließende Weihegebet. Anschließend folgen die rituelle Salbung der Hände mit Chrisam, das Anlegen der Priestergewänder und die Überreichung von Kelch und Hostienschale.

Bis zum Zweiten Vatikanischen Konzil gab es als Voraussetzung für die Priesterweihe noch die so genannten niederen Weihen. Auch heute noch ist die Diakonenweihe Voraussetzung zur Priesterweihe.

Die Priesterweihe kann in der römisch-Katholischen Kirche nur Männern gespendet werden. Dies liegt am Verständnis des Sakramentes. Jedes Sakrament kommt nur durch die Einhaltung von Gebet, äußeres Zeichen und Materie zustande. So wie dies bei der Eucharistie die Wandlungsworte und das Brot aus Weizen sind, so sind es in der Weihe das Gebet, die Handauflegung und der Mensch männlichen Geschlechtes. Ist eines nicht stimmig, so kommt kein Sakrament zustande. Wie sich also bei der Eucharistie kein Brot wandelt, welches nicht aus Weizen ist, so ordiniert sich in der Weihe auch kein Mensch, der nicht männlichen Geschlechtes ist. Hieraus ist auch zu erklären, warum die römisch-Katholische Kirche keine Frauenordination kennt und diese auch nicht zulassen kann, so sehr dies manche Teile auch möchten.


Die Liturgie für die Diakonenweihe beginnt nach dem der Verkündung des Evangeliums. Die Weihekandidaten erklären vor dem Bischof feierlich ihre Bereitschaft zur Weihe und versprechen ihm ihren Gehorsam. In dieser Erklärung enthalten ist die Verpflichtung, dem Wohl des Gottesvolkes zu dienen, Gottes Wort in Wort und Tat zu verkünden, in Ehelosigkeit zu leben, Bedürftigen zu helfen und nach dem Vorbild Christi zu leben.

Anschließend erfolgt die Handauflegung und das Weihegebet durch den Bischof. Dadurch wird den Weihekandidaten die Gabe des Heiligen Geistes für das Diakonenamt übertragen. Schließlich folgt die Ankleidung mit Stola und Dalmatik sowie die Übergabe des Evangeliars, dann wird der Gottesdienst mit der Eucharistiefeier fortgesetzt.

Seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil sind bereits verheiratete Männer (virii probati) zum Diakonsamt zugelassen.  


Mit dem Augsburger Religionsfrieden von 1555 war die Verpflichtung verbunden, daß bei der nächsten Reichsversammlung eine »Vergleichung der Religion und Glaubenssachen durch passende und geziemliche Wege gesucht werden solle«. Gegen die Alternativen Allgemeines Konzil oder Nationalkonzil wurden auf dem Reichstag zu Regensburg (5. Juli 1556 bis 16. März 1557) in langen Verhandlungen mit den widerwilligen Ständen die Modalitäten des von König Ferdinand angestrebten Religionsgespräches festgesetzt, das schließlich am 11. September 1557 eröffnet wurde. Die Leitung Lag bei den beiden Präsidenten, Bischof Julius Pflug und Georg Sigmund Seld (von 1551-1556 Reichsvizekanzler) und je zwei Assesoren, Jakob von Eltz, Domdekan von Trier, Vertreter des Kurfürsten von Trier (unterstützt von Bartholomäus von der Leyen, Domscholaster von Trier, und dem Humanisten Bartholomäus Latomus) und Martin Herkules Rettinger, Bischof von Lavant, Abgesandter des Bischofs von Salzburg, auf katholischer Seite und Graf Ludwig von Eberstein und Neugarten als Delegierter des Kurfürsten August von Sachsen (unterstützt von Heinrich Graf von Einsiedel und Dr. Georg Cracov) und als Vertreter von Herzog Christoph von Württemberg Balthasar von Gültingen, Mitte November abgelöst von Graf Heinrich von Castell (unterstützt von Balthasar Eißlinger, abgelöst von Dr. Johannes Kraus) auf evangelischer Seite.

Die sechs Colloquenten auf katholischer Seite waren: Michael Helding, Johannes Delphius, Jodokus Ravesteyn, Martin Balduin Rythovius, Petrus Canisius und Friedrich Staphylus (Johannes Gropper war zu einer Teilnahme nicht zu bewegen); ihnen beigeordnet waren als Adjunkten: Franz Sonnius, Georg Witzel, Nikolaas Florisz Goudanus, Johannes Gressenicus, Matthias Sittardus und Johannes Sylvanus. Von evangelischer Seite wurden als Colloquenten benannt: Philipp Melanchthon, Erhard Schnepf, Johannes Brenz, Johannes Pistorius, Georg Karg und Jakob Runge; als Adjunkten: Heinrich Stoll, Johannes Marbach, Erasmus Sarcerius, Joachim Mörlin, Victorinus Strigel und Johannes Stössel. Als Notare fungierten Johannes a Via und Nikolaus Driel für die katholische Seite, Jakob Andreä und Paul Eber für die evangelische Seite. Daneben nahmen auf beiden Seiten Vertreter der Stände als Auditoren teil.

Alle Teilnehmer wurden zur Vertraulichkeit der Verhandlungen verpflichtet. Die Grundlage des Gespräches sollte die Confessio Augustana. In der Vorbereitungskonferenz der Protestanten vom 4. September forderte die Fraktion der Gnesiolutheraner, Dr. Basilius Monner als Vertreter von Johann Friedrich von Sachsen-Weimar und die Theologen Schnepf, Strigel und Stössel, sowie Sarcer und Mörlin, im Sinne der Forderung von Matthias Flacius die namentliche Verdammung aller in den letzten zehn Jahren entstandenen Abweichungen von der reinen Lehre Luthers und der Confessio Augustana invariata, des Zwinglianismus, Osiandrismus, Adiaphorismus und Majorismus. Nach heftigen Auseinandersetzungen kam es schließlich am 9. September doch noch zu einer gemeinsamen Plattform zwischen den beiden lutherischen Fraktionen, die dann am

11. September in der ersten Sitzung - nach der Begrüßung durch Pflug, der Verlesung der königlichen Proposition (a.a. Mahnung zum freundschaftlichen Gespräch ohne Hinterhältigkeit und Siegessucht) durch Seld und der Versicherung des guten Willens durch Helding - von Melanchthon vorgetragen wurde: »Wir verwerfen aber alle Irrtümer und die diesem Bekenntnis [der Confessio Augustana] zuwiderlaufenden Sekten, alte wie neue, namentlich die gottlosen Beschlüsse der sogenannten Synode von Trient, das Buch mit dem Titel Interim und alle anderen Maßnahmen (actiones), die unserem Bekenntnis widersprechen«(284). Nach Vereidigung zur Schweigepflicht und der Regelung der Verfahrensweise (Verlesung schriftlich vorbereiteter Voten, die der Gegenpartei auszuhändigen seien) eröffnete Helding in der 3. Sitzung, am 14. September, das Gespräch:

Er sehe keinen besseren Weg zur Einheit, als die vor vierzig Jahren in einmütigem Konsens festgehaltene Lehre, die von allen Rechtgläubigen immer bewahrt und schon von Anfang der Kirche bis jetzt von Hand zu Hand (per manus) überliefert worden sei, wieder in die Mitte zu stellen. Gleichzeitig verlangte er ein Bekenntnis der Gegenseite zur Confessio Augustana, wie sie 1530 übergeben worden sei. Schließlich händigte er Melanchthon ein von Canisius angefertigtes, 23 Punkte umfassendes Verzeichnis der Kontroverspunkte (Erbsünde, freier Wille, Rechtfertigung, gute Werke, Sakramente im allgemeinen, Taufe, Firmung, Eucharistie, Kommunion sub utraque, Meßopfer, Buße, letzte Ölung, Ordo, Ehe, Zölibat, Ordensgelübde, die Kirche und ihr Haupt, weltliche und geistliche Obrigkeit, menschliche Traditionen, Heiligenverehrung, Gebrauch der Bilder, kirchliche Zeremonien, Fegefeuer und Fürbitte für Verstorbene) aus.

Melanchthons Erwiderung wurde in der vierten Sitzung von Karg vorgetragen: Norm für die Beurteilung der Streitfrage könne nicht der Aberglaube der letzten Generationen sein. Verbot der Priesterehe, Privatmesse, Anrufung Verstorbener, Anbetung des Brotes, Ablaßhandel und Zweischwertertheorie seien Belege für das Abweichen vom apostolischen Ursprung. Helding verwies auf die Notwendigkeit von bestimmten Prinzipien zur Unterscheidung von Wahrheit und Irrtum, nämlich 1. die Anerkennung des vollständigen Kanons der Hl. Schrift, 2. Anerkennung des genuinen und rechtmäßigen Schriftsinnes, der im Konsens der Väter deutlich werde. Melanchthon verwies einerseits auf die Klarheit der Schrift und der altkirchlichen Symbola und anderseits auf Unstimmigkeiten zwischen den Kirchenvätern.

Die wahre Kirche sei nicht an die Herrschaft der Päpste oder die gottlose Schar der Herrschenden gebunden. Bezüglich des ersten Kontroverspunktes Erbsünde, den Helding bereits in der vierten Sitzung angesprochen hatte, rechtfertigte Karg den Vorwurf des Pelagianismus, da die scholastischen Theologen die Integrität der natürlichen Kräfte nach dem Fall gelehrt hätten. Zum Sprengstoff für das Kolloquium wurde die Frage von Canisius, wie die Behauptung von der Klarheit der Schrift angesichts der großen Unterschiede in der Auslegung der Schrift hinsichtlich des Verständnisses der Abendmahlsworte (Zwingli, Calvin), der Rechtfertigung (Osiander), der Notwendigkeit der guten Werke (Flacius, Gallus - Major) und der Unfreiheit des Willens (Flacius) aufrecht zu erhalten sei.

Daraufhin verlangten die Gnesiolutheraner, in der nächsten Sitzung die vorbereiteten Anatheme gegen die Abweichungen von der Confessio Augustana offen auszusprechen. Nach längeren Verhandlungen drohten schließlich die beiden lutherischen Assesoren Schnepf und seinem Anhang den Ausschluß an. Diese wiederum sahen darin einen Verstoß gegen die Geschäftsordnung und legten beim Präsidenten Pflug Beschwerde ein. Der konnte und wollte die Angelegenheit nicht selbst entscheiden und legte sie deshalb dem Assesorengremium vor. In diesem bestanden die beiden lutherischen Assesoren trotz der Bedenken von Pflug auf Ausschluß, sodaß die Gensiolutheraner am 2. Oktober die Heimreise antraten, nachdem sie vorher den katholischen Auditoren drei Schriften hinterließen, die diese in der Sitzung vom 6. Oktober öffentlich verlesen ließen, was den Auszug der verbliebenen Mehrheit der Anhänger Melanchthons zur Folge hatte.

Im folgenden Tag betonte Melanchthon nochmal die Übereinstimmung mit der CA und bestritt das Recht, die innerlutherischen Differenzen im Kolloquium zu erörtern. In der letzten gemeinsamen Sitzung vom 12. Oktober beharrte die katholische Seite auf ihrer Forderung, die Abweichungen zu verwerfen, da das Kolloquium nur mit unbestreitbaren Anhängern der Confessio Augustana zu führen sei. Der Kompromißvorschlag Pflugs, ausdrücklich nur den Zwinglianismus zu verwerfen, wurde von beiden Seiten abgelehnt, wobei Helding auf Calvin verwies, der in der Schrift gegen Westphal sich der Zustimmung Melanchthons rühme. Angesichts der steigenden Polemik unterbrach Pflug am 27. Oktober die Verhandlungen und erbat Weisung von König Ferdinand, die dann jedoch von beiden Seiten unterschiedlich interpretiert wurde. Die katholische Seite bestand auf Wiederzulassung der Gnesiolutheraner, die lutherische lehnte dies ab. Pflug sah keine Möglichkeit mehr und stellte am 29. November die Heimreise frei.


Einige Unterlagen aus dem BHA Geheimes Staatsarchiv ; 79/11 Erbfolgestreit mit Würtemberg; In Verbindung mit Kaiser Karl V. dokumentiert Ottheinrichs Instruktionen für Dr. Hercules Rettinger 1.II. 1551  

Heidelberg

ARG 8, 1910/11W. FRIEDENSBURG,

Eine Streitschrift des Vergerio gegen das Trientiner Konzil 1551, in: ARG 8, 1910/11, S. 323
   Neuerscheinungen, S. 334
   Bibliographie, S. 339









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